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Grenzgänger mit einem Firmenwagen: Fünf Fragen – fünf Antworten

Mit einer der niedrigsten Arbeitslosenquoten in Europa und attraktiven Löhnen bleibt die Schweiz äusserst attraktiv für unsere europäischen Nachbarn. Die Tendenz ist seit Jahren weiterhin steigend. 2017 betrug die Zahl der in der Schweiz arbeitenden Personen mit Wohnsitz in einem Nachbarland rund 320‘000. Über die Hälfte dieser Grenzgänger wohnt in Frankreich. Entsprechend ist die Westschweiz besonders von den Gränzgängern betroffen. [1]

Ein Teil dieser Arbeitnehmer nutzt ein in der Schweiz auf den Namen des Arbeitgebers zugelassenes Firmenfahrzeug. Für diese Personengruppe gilt die am 1. Mai 2015 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Europäischen Kommission. Die folgenden fünf Fragen geben Aufschluss über die brennendsten Fragen:

1. Kann ein Mitarbeiter mit Wohnsitz in der EU weiterhin sein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug nutzen?

Innerhalb der Schweiz kann er sein in der Schweiz zugelassenes Firmenfahrzeug weiterhin uneingeschränkt nutzen. In der EU sind zu privaten Zwecken ausschliesslich Fahrten ohne Unterbruch zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnsitz zulässig. Darüber hinaus sind Fahrten für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabe gestattet. [2]

2. Was ist zu tun, wenn ein Beschäftigter sein Fahrzeug zu privaten Zwecken auf dem Gebiet der EU nutzen muss?

Es besteht die Möglichkeit, beim Zoll des Wohnsitzlandes des Beschäftigten einen Antrag auf «Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr» (oft auch «Zollabfertigung» genannt) zu stellen, damit er sein Fahrzeug für private Fahrten innerhalb der EU vollkommen legal nutzen kann. Allerdings fallen dabei Kosten an wie zum Beispiel die Umsatzsteuer des Wohnsitzlandes, die auf der Grundlage des Marktwerts des Fahrzeugs berechnet wird. Zudem wird ein Einfuhrzoll von 10 % (ebenfalls auf dem Marktwert des Fahrzeugs basierend) erhoben, wenn das Auto ausserhalb der EU produziert wurde. [3]

3. Beim Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz habe ich bereits die Schweizer Umsatzsteuer entrichtet, und jetzt soll ich die Umsatzsteuer in einem anderen Land zum zweiten Mal zahlen. Kann ich mir eine von beiden erstatten lassen?

Ja, im Prinzip ist es möglich, sich die Umsatzsteuer des Wohnsitzlandes des Beschäftigten zurückerstatten zu lassen. Das Fahrzeug muss dazu allerdings in der Schweiz angemeldet bleiben. Die Umsetzung liegt allerdings im Ermessen des Wohnsitzlandes des Beschäftigten. Es handelt sich zwar um EU-Recht, für die Umsetzung sind aber die Länder selbst zuständig. Und so lassen sich tatsächlich je nach Land grosse Unterschiede erkennen. [4] Bislang ist es möglich, die Umsatzsteuer in Deutschland, Österreich und Frankreich zurückzuerhalten.

4. Von der Zollabfertigung des Fahrzeugs bis hin zur Rückerstattung der Umsatzsteuer fällt bestimmt eine Menge administrativer Arbeit an. Wer kann mir helfen?

Tatsächlich sind die Zollabfertigung und anschliessend das Umsatzsteuer-Rückerstattungsverfahren langwierige und mühsame Prozesse. Bei Alphabet kümmert sich ein dezidierter Fachspezialist um alle Verwaltungsaufgaben. Unterstützt wird er dabei von fachkundigen Partnern um die verschiedenen Zollstellen und Fiskalvertreter für die Umsatzsteuererstattung zu koordinieren. Alphabet kümmert sich um alles. Der Fahrer braucht nur einmal mit dem betreffenden Fahrzeug zu einem Zollbüro zu fahren und den Fahrzeugschein, einen Ausweis und seine Wohnsitzbescheinigung vorzulegen.

5. Entstehen letztlich Kosten?

Zwar ist es möglich, die gesamte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, aber man sollte einen Betrag für die Zollabfertigung jedes Fahrzeugs einkalkulieren. Dieser Betrag kann stark schwanken, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug nicht in Europa produziert wurde (nicht rückforderbarer Zoll von 10 %). Alphabet unterbreitet Ihnen gerne ein klares und transparentes Angebot mit allen zu erwartenden Kosten und bietet Ihnen eine Rundum-sorglos-Lösung.

Noch Fragen? Das Team von Alphabet unterstützt Sie gerne dabei, die für Sie und Ihre Mitarbeitenden passende Lösung zu finden.

Autor: Raphaël Curdy, Area Manager

Quellen:

[1]: Bilan 23 Februar 2017
[2]: http://www.douane.gouv.fr/Portals/0/fichiers/professionnel/dedouanement/note-aux-operateurs-admission-temporaire-moyens-de-transports.pdf
[3]: http://www.guidedelemployeur.ch/fr/actualites/detail/article/lutilisation-dun-vehicule-de-fonction-a-des-fins-privees-dans-lunion-europeenne/
[4]: http://www.ghi.ch/le-journal/la-une/vehicules-de-fonction-frontaliers-traques-0